In einer Wohngemeinschaft kommt es früher oder später zur Frage: Ein Mitbewohner zieht aus, lässt aber Möbel, Kartons oder halbe Zimmer voller Gerümpel zurück – oder die ganze WG löst sich auf und niemand fühlt sich zuständig. Wer muss dann die Entrümpelung zahlen? Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage in Österreich, die typischen Fälle und wie Sie Streit von vornherein vermeiden.
Kurz vorab: Grundsätzlich gilt – wem die Sachen gehören, der zahlt für ihre Entfernung. Gegenüber dem Vermieter haftet aber immer, wer im Mietvertrag steht. Diese zwei Ebenen sollte man auseinanderhalten.
Der Grundsatz: Eigentum entscheidet
Zurückgelassene Gegenstände bleiben Eigentum desjenigen, der sie zurücklässt. Wer auszieht und sein Sofa, seine Kisten oder seinen Kleiderschrank stehen lässt, ist auch für deren Entsorgung verantwortlich – und muss die Kosten dafür tragen. Die verbleibenden Mitbewohner dürfen fremdes Eigentum nicht einfach wegwerfen, sondern müssen den Auszugswilligen zunächst zur Abholung auffordern.
Die typischen Fälle in der WG
Ein Mitbewohner zieht aus und lässt Sachen zurück
Er trägt die Kosten für die Entrümpelung seiner eigenen Sachen. Reagiert er nicht, sollten die übrigen Mitbewohner ihn schriftlich mit einer angemessenen Frist (z. B. zwei Wochen) zur Abholung auffordern. Erst danach darf geräumt werden – die Kosten kann man ihm anschließend in Rechnung stellen.
Gemeinschaftlich angeschaffte Möbel
Küchentisch, Sofa oder Regal, die alle zusammen gekauft haben, sind Gemeinschaftseigentum. Löst sich die WG auf, teilen sich in der Regel alle Mitglieder die Entrümpelungskosten zu gleichen Teilen – sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die komplette WG löst sich auf
Hier haftet gegenüber dem Vermieter, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Stehen alle gemeinsam im Vertrag, haften alle solidarisch für die besenreine Rückgabe. Intern wird meist nach Verursacher bzw. zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Hauptmieter, Untermieter und der Vermieter
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Innenverhältnis (unter den WG-Mitgliedern) und dem Außenverhältnis (gegenüber dem Vermieter):
- Außenverhältnis: Wer im Mietvertrag steht, schuldet dem Vermieter die geräumte, besenreine Übergabe – egal, wer den Müll verursacht hat.
- Innenverhältnis: Der zahlende Mieter kann die Kosten von demjenigen zurückfordern, dem die zurückgelassenen Sachen gehören.
Bei einem Untermietverhältnis heißt das: Der Hauptmieter muss gegenüber dem Vermieter räumen, kann sich das Geld aber vom Untermieter zurückholen, der seine Sachen zurückgelassen hat.
Kaution beachten: Räumt niemand fristgerecht, behält der Vermieter oft einen Teil der Kaution ein oder lässt selbst räumen und verrechnet die Kosten. Eine rechtzeitige, professionelle Entrümpelung ist fast immer günstiger.
So teilen Sie die Kosten fair auf
- Nach Verursacher: Wer die Sachen zurücklässt, zahlt deren Entfernung.
- Zu gleichen Teilen: Für Gemeinschaftsgegenstände durch die Anzahl der Mitbewohner teilen.
- Nach Fläche/Volumen: Bei stark unterschiedlichen Mengen ist eine Aufteilung nach tatsächlichem Räumvolumen am fairsten.
Streit vermeiden: 5 Praxis-Tipps
- Beim Einzug schriftlich festhalten, wem welche Möbel gehören.
- Bei Auszug einen klaren Übergabetermin und eine Abholfrist vereinbaren.
- Aufforderungen zur Abholung immer schriftlich mit Frist aussenden (Nachweis!).
- Vor der Räumung Fotos vom Zustand machen.
- Bei größeren Mengen ein Fixpreisangebot einholen – dann kennt jeder seinen Anteil im Voraus.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall oder bei hohen Beträgen klären Sie die konkrete Situation am besten mit einem Anwalt oder der Mietervereinigung.
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